Rückgaberecht bei Rasursachen

Begonnen von So-ein-Bart, 10. November 2009, 23:26:56

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So-ein-Bart

Hm... Ich will hier nicht den Moralapostel machen, und rechtlich kenne ich mich da schon gar nicht aus - aber ich persönlich würde bei einem benutzten Hobel nicht vom Rückgaberecht Gebrauch machen.
Aber OT ist es wirklich, deswegen sollten wir falls darüber noch Diskussionsbedarf besteht vielleicht einen neuen Thread aufmachen.
Schöne Grüße,
Stefan

Stoppelfeld

Zitat von: So-ein-Bart am 10. November 2009, 23:26:56
Hm... Ich will hier nicht den Moralapostel machen, und rechtlich kenne ich mich da schon gar nicht aus - aber ich persönlich würde bei einem benutzten Hobel nicht vom Rückgaberecht Gebrauch machen.
Das Rückgaberecht ist vom Gesetzgeber sehr weit gefasst. Nach meinem Wissen kann man innerhalb der Rückgabezeit (i.d.R. 14 Tage) auch einen benutzten (aber nicht absichtlich zerstörten und damit defekten) Artikel zurückgeben. Das ganze ist natürlich sehr abhängig von der Art des Artikels der erworben wurde (Apfel, Unterwäsche, Buch, Auto). Die ganze Problematik mit dem Rückgaberecht ist das die Händler sich sehr gern und schnell weigern, rechtlich aber verpflichtet sind Artikel zurück nehmen zu müssen, welche in neuwertigem Zustand sind. Bei einem Hobel der einige male innerhalb von 14 Tagen benutzt wurde und gesäubert in OVP mit Kaufbeleg zurückgegeben wird sehe ich absolut kein Problem.

Ich bin auch für einen eigenen Thread zu dem Thema.

kretzsche

Entstanden hier: https://www.gut-rasiert.de/forum/index.php/topic,7929.0.html

Zitat von: henning am 10. November 2009, 18:19:44
Dazu kommt, daß er Dir womöglich nicht paßt. Da kann man den Onlinekauf nutzen, bei dem man Rückgabe-/Widerrufsrecht hat und solange der Hobel nicht verhunzt und gereinigt wird spricht auch nichts dagegen. Aber das ist hier OffTopic.

Ciao

Stoppelfeld

Danke kretzsche!

Vergesst es einfach was ich vorher geschrieben habe. Wenn man das Widerrufsrecht mit dem Rückgaberecht in einen Topf wirft kommt das bei raus was ich geschrieben haben, also vollkommener Mist.

Das Rückgaberecht ist sehr abhängig vom Händler bei dem man einen Artikel erwirbt. Er kann, muss aber nicht, ein Rückgaberecht gewähren. Er ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, bei nicht gefallen den Artikel zurück zu nehmen. Somit ist es immer eine Fall-zu-Fall Entscheidung ob oder ob nicht ein Artikel zurück genommen wird. Was ja auch richtig ist, sonst würde man ja nur Artikel testen und immer wieder zurückgeben. Der kleine am Kunden orientierte Altstadthändler ist wahrscheinlich eher bereit als eine grosse, gewinnorientierte Verkaufskette.
Widerrufsrecht bei Kaufverträgen ist eine andere Geschichte.

Und für einen gebrauchten Hobel gibt es immer noch den MH.

kretzsche

#4
Zitat von: Stoppelfeld am 11. November 2009, 07:19:14
Und für einen gebrauchten Hobel gibt es immer noch den MH.

So seh ich das auch. Warum sollten einem Händler auch für Tests Kosten entstehen. Ich versuche vorher einen Hobel oder ein Messer zu leihen und zu testen. Dann kann ich mir den Entsprechenden kaufen. Sollte sich später wirklich noch ein Problem ergeben, wandert er/es mit wenig Verlust in den Mitgliederhandel oder notfalls zu ebay.

Uwe

So-ein-Bart

Richtig, für sowas ist der MH ideal. Ich hab auch schonmal einen wenig benutzten Hobel mit nur geringem Verlust hier verkauft.

Dazu kommt, dass ein zurückgegebener Hobel ja vom Händler wieder verkauft wird. Ich habe kein Problem damit, einen gebrauchten Hobel zu kaufen und ihn nach gründlicher reinigung auch zu verwenden, aber wenn ich einen Hobel als neu kaufe, möchte ich ehrlich gesagt nicht dass der schonmal in Gebrauch war.
Schöne Grüße,
Stefan

Sparschäler reloaded

Das Rücktrittsrecht beim Kauf im Versandhandel sieht ausdrücklich vor, daß die Ware nicht in Gebrauch genommen werden darf. Es dient dazu, dem Kunden die Prüfung der Ware - so wie sie auch in einem Ladengeschäft möglich wäre - zu ermöglichen.
Im Falle eines Hobels wäre das: Anschauen, zusammen-/auseinanderschrauben, gucken, ob der Spalt gerade ist... Nach einer Rasur besteht kein Rücktrittsrecht mehr.

Honka

Zitat von: So-ein-Bart am 10. November 2009, 23:26:56
Hm... Ich will hier nicht den Moralapostel machen,

aber ich  ;D

Zitat von: So-ein-Bart am 11. November 2009, 11:34:18
Ich habe kein Problem damit, einen gebrauchten Hobel zu kaufen und ihn nach gründlicher Reinigung auch zu verwenden, aber wenn ich einen Hobel als neu kaufe, möchte ich ehrlich gesagt nicht dass der schonmal in Gebrauch war.

ebendarum geht es doch: Die Entscheidung: Kaufe ich mir etwas gebrauchtes oder neues.
Natürlich ist das ein weites Feld: Ein gebrauchter Pinsel ist eine ganz andere Sache als ein benutzter, gereinigter und desinfizierter Hobel.

Juristisch ist das natürlich eine ganz andere Baustelle.  Eigentlich entsteht ja auch objektiv kein tatsächlicher Schaden. Für mich ist es trotzdem rein subjektiv so, daß ich, wenn ich einen neuen Hobel kaufe, auch das Gefühl haben möchte, daß es mein Gesicht ist, durch das er als erstes pflügt.

Mich ärgert diese Oberschlaumeierei sehr und fällt für mich in die selbe Rubrik wie: Ich lasse mich im Einzelhandel ausführlich und kompetent beraten und kaufe dann - weil ich ja so ein Cleverle bin - beim Discounter € 10 billiger

Eugen Neter

Also: Bei Manufactum ist es so, daß man jede Ware bei Unzufriedenheit oder Nichtgefallen (Gründe sollte man schon angeben) innerhalb von 14 Tagen zurücksenden kann (auf Kosten des Lieferers). Ich habe bereits mehrere Rasursachen zurückgeschickt (die beiden unsäglichen Rasierseifen Floid's und D.R. Harris »Naturals«, weil sie einfach unbrauchbar waren; einen Merkur Futur, der nicht richtig verarbeitet war [was ich erst nach zweimaligem Gebrauch festgestellt hatte]; einen Rasierpinsel Rein Dachs, der nach mehrmaligem Gebrauch mehrere, zu viele Haare verloren hatte). Was ich damit sagen will –: Jeder Kunde kann normalerweise, wenn er mit seiner Ware nicht zufrieden ist, dieselbe per Reklamation zurückgeben und entweder Geld zurückfordern oder auf angemessenen Tausch bestehen.

kretzsche

Ja, das Stimmt Eugen. Allerdings sollte knallhart unterschieden werden zwischen Rücktrittsrecht und Rückgabe wegen Qualitätsmängeln.

Uwe

Sparschäler reloaded

#10
... und Kulanz des Verkäufers.

EDIT kennt noch einen unterschiedlichen Fall: AGB, die den gesetzlichen Anspruch des Kunden erweitern. Auch eine Form der Kulanz, auf die sich der Kunde allerdings im Streitfall berufen kann.

kriklkrakl

Das mach ich schon aus Prinzip so, nicht wg dem Geld.

durch die Retouren bekommt der Händler auch Rückmeldung,
was taugt und was nicht.
"Gewöhnlich glaubt der Mensch, wenn er nur Worte hört,..
Es müsse sich dabei doch auch was denken lassen."
Faust I,Mephistopheles

Honka

Zitat von: kretzsche am 11. November 2009, 12:48:33
Allerdings sollte knallhart unterschieden werden zwischen Rücktrittsrecht und Rückgabe wegen Qualitätsmängeln.

Stimmt!



Hat sich da für mich unbemerkt die Gesetzeslage geändert -weil - früher war der Händler zunächst in der Nachbesserungspflicht; und erst nach vergeblichen Nachbesserungsversuchen gab es die Möglichkeit der Wandlung  ???

Lord Vader

ich fände es auch nicht richtig, einen benutzten gegenstand zurückzugeben, wenn nicht qualitative gesichtspunke dagegensprechen. das wäre einfach nicht fair.

lg

lord vader

henning

Ich meinte eigentlich das Widerrufsrecht bei Onlinekäufen. Jeden Olinekauf kann man innerhalb einer Frist widerrufen und die Sachen ohne Begründung zurückgeben:

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Quelle: http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Widerrufsrecht-bei-verbraucher-vertraegen.htm

Bei einem Hobel ist z. B. ganz klar, daß ich bestimmte Merkmale erst bei der Rasur bemerke. Die kann ich nicht bemerken, wenn ich ihn wie im Laden anschaue. Beispiel ist Oberloser mit einem Progress wo die eine Seite bissiger rasiert als die andere. Merkur weigert sich bisher einen Mangel einzuräumen.
Das wäre bei einem Internetgeschäft eigentlich völligg belanglos, weil der entsprechende Versender den Hobel ohne Begründung zurück nehmen müßte.
Ich schrieb auch von keinen anderen Sachen, einen gebrauchten Pinsel fände ich eher abwegig, da er dann ja in der Erscheinung verändert wurde. Einen Hobel kann man aber tadellos reinigen udn desinfizieren, so daß er wieder Neuzustand hat. Ob jemand ein Problem damit hat ist belanglos, denn was er nicht weiß macht ihn nicht heiß. es ist ja die Frage, ob der Gegenstand wieder in den Handel muß, oder vom Verkäufer als gebraucht abgeschrieben oder mit Preisnachlass angeboten wird, wie man es z. B. bei Vorführgeräten macht.

Ciao